Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 36 Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 285/17Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen RechtsstreitsZitiert von 17
- BGH, 31.05.2017 – XII ZB 122/16Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit der BeschwerdeZitiert von 5
- OLG Oldenburg, 21.08.2025 – 13 WF 1/25Zitiert von 1
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 291/23Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsaussprüche eines türkischen Urteils
- OLG Stuttgart, 23.04.2024 – 15 WF 26/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.11.2019 – 4 WF 125/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 13.11.2024 – 15 UF 186/24
- OLG Brandenburg, 12.04.2024 – 9 WF 70/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 13.12.2023 – 9 WF 70/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 AUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/36#abs-1 (1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/36#abs-2 (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/36#abs-3 (3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer Person bestätigt worden ist, die in einem der folgenden Staaten hierzu befugt ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/36#abs-4 (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen je zwei Abschriften beigefügt werden.